Erläuterungen zu den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträgen und zum Grundbeitrag in der Gebäudetechnikbranche
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten folgende Beiträge:
a) Beiträge Arbeitnehmer:
- Vollzugskostenbeitrag von Fr. 20.– / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von Fr. 5.– / Monat
- TOTAL Fr. 25.– / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
b) Beiträge der Arbeitgeber:
- Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer von Fr. 20.– / Monat
- Weiterbildungsbeitrag pro Arbeitnehmer von Fr. 5.– / Monat
- TOTAL Fr. 25.– / Monat
- Zusätzlich Grundbeitrag von Fr. 240.– / Jahr bzw. Fr. 20.– / Monat.
Bitte beachten Sie:
- 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwerben mit der Bezahlung dieser Beiträge keine Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband bzw. einer Gewerkschaft.
- 2. Der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag und der Grundbeitrag werden erhoben, um
- a) die Kosten des Vollzugs des GAV;
- b) die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung dieses GAVs;
- c) Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
- d) Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung;
- e) die Administration der Geschäftsstelle zu decken.
Die revidierte PLK-Jahresrechnung und das PLK-Budget werden dem SECO zur Einsicht zugestellt.
Für suissetec-Mitglieder sind der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag und der Grundbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Aus technischen Vollzugsgründen wird der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Beitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.
Bitte beachten Sie Art. 16 und 20, sowie Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV).