FAQ2

Häufige Fragen / FAQ

Antwort: Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Ihre Firma ist auch unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberverband Mitglied sind, da der GAV in der Gebäudetechnikbranche der Allgemeinverbindlichkeit untersteht.

Mehr zur Allgemeinverbindlichkeit finden Sie hier.

Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, welcher einer Gewerkschaft angeschlossen ist) den abgezogenen Vollzugskostenbeitrag bei seiner Gewerkschaft zurückverlangen.

Den Quittungsbeleg finden Sie hier.

Antwort: Nein, während der Rekrutenschule sind die Vollzugskosten- und Bildungsbeiträge nicht zu leisten. Dabei gelten angebrochene Monate als volle Monate (Bsp.: Eintritt in RS am 15. Oktober. Der Monat Oktober ist noch Beitragspflichtig. Alle weiteren vollen Monate, die in der RS zu leisten sind, sind beitragsfrei.)