Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz ohne die Kantone GE, VD und VS.
- Gegenüberstellung GAV 2025 - 2028 (748 KB)
- Anhang 10, GAV 2025 - 2028 (28 KB)
- Teiländerung GAV Gebäudetechnik (AVE ab 01.10.2022) (454 KB)
- GAV Gebäudetechnikbranche ab 2019 (AVE ab 1.2.2019), 2. Auflage, Januar 2022 (1774 KB)
- GAV Gebäudetechnikbranche ab 2019 (AVE ab 1.2.2019) (4662 KB)
- GAV Gebäudetechnikbranche ab 2014 (AVE ab 1.2.2014), 2. Auflage, September 2015 (4099 KB)
- GAV Informationsbroschüre - Version vom 2014.03.19 (801 KB)
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.