- Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien
- Durchführung und Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages (Kontrollen und Ahndung bei Verstössen) unter Berücksichtigung des Datenschutzes
- Gesamtarbeitsvertrags- und Lohnverhandlungen
- Förderung der Aus- und Weiterbildung
- Organisation und Erlass administrativer Weisungen
- Organisation und Einzug der im GAV bestimmten Beiträge
Der Bundesrat hat einzelne dieser Bestimmungen der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) unterstellt. Beachten Sie Anhang 5 zum GAV.
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